Vorliegend sei gegen den Privatkläger weder eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung eröffnet noch Anzeige erstattet worden, was der Beschuldigte nicht bestritten habe. Wer sich solcher Begriffe bediene und dies auch noch in schriftlicher Form Dritten zukommen lasse, müsse sich auch deren Konsequenzen bewusst sein. Die Art und Weise der im Schreiben formulierten Vorwürfe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte deren Ehrenrührigkeit bewusst gewesen sei und sie dennoch erhoben habe.