Dabei habe der Beschuldigte das von ihm behauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht nachzuweisen vermocht. Den Wahrheitsbeweis erachtete der Vorderrichter als nicht erbracht, da der Beschuldigte das von ihm behauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht habe nachweisen können. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens könne sodann gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden. Vorliegend sei gegen den Privatkläger weder eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung eröffnet noch Anzeige erstattet worden, was der Beschuldigte nicht bestritten habe.