b) aa) Der Vorderrichter erwog, der Beschuldigte habe mit den fraglichen Ausdrücken den Privatkläger als charakterlich minderwertig dargestellt und ihm ein mehrfach strafbares Verhalten unterstellt. Eine ehrenhafte Person lüge nicht und benehme sich auch nicht ungebührlich. Die Ehrenrührigkeit sei damit begründet. Auch der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei gemäss ständiger Rechtsprechung ehrverletzend. Dabei habe der Beschuldigte das von ihm behauptete ungebührliche Verhalten des Privatklägers nicht nachzuweisen vermocht.