a) Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (vgl. E. 2a vorstehend), dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit Einschreiben vom 18. November Kantonsgericht Schwyz 33 2014 ein „unbefristetes Hausverbot mit sofortiger Wirkung“ aussprach. Er begründete das Hausverbot mit „Verbreitung von Lügen“, „Verleumdung“, „Ungebührliches Verhalten“, „Üble Nachrede“ und stellte es „C.C“ der Kantonspolizei Schwyz zu (U-act. 3.1.03). Letztere nahm unbestrittenermassen Kenntnis von diesem.