3. Dem Beschuldigten wird, wie bereits unter E. 1 vorstehend erwähnt, im Weiteren vorgeworfen, das an den Privatkläger adressierte Einschreiben vom 18. November 2014 betreffend Hausverbot mit der Passage „Das Verbot wird ausgesprochen infolge Verbreitung von Lügen, Verleumdung, Ungebührliches Verhalten und Üble Nachrede“ in Kopie an die Kantonspolizei Schwyz verschickt zu haben und dass der Inhalt desselbigen den dortigen Funktionären zur Kenntnis gelangte. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen.