Dem Gesagten ist für den vorliegenden Fall beizupflichten, zumal Art. 35 Abs. 3 BV ausdrücklich bestimmt, dass Behörden dafür sorgen, dass Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam zu werden. Mit dem grundlos ausgesprochenen Hausverbot für das gesamte F.________-Areal (ausgenommen Arztpraxis) auf unbestimmte Zeit werden die Privatkläger daran gehindert, ein – jedenfalls zu den Öffnungszeiten – grundsätzlich für jedermann öffentlich zugänglichen Ort aufzusuchen, wodurch sie in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) massiv eingeschränkt wurden und welche Einschränkung willkürlich, mithin nicht gerechtfertigt war (vgl. E. 2b vorstehend). Demzu-