Bedingungen erfüllt, bedürfe ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Hausverbot zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen Persönlichkeitsrecht und das Gebot der Gleichbehandlung bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stünden (BHG, Urteil V ZR 115/11 vom 9. März 2012). Dem Gesagten ist für den vorliegenden Fall beizupflichten, zumal Art. 35 Abs. 3 BV ausdrücklich bestimmt, dass Behörden dafür sorgen, dass Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam zu werden.