Überlegungen zur indirekten Drittwirkung finden sich auch in der deutschen Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 9. März 2012 festgehalten, dass mit der Öffnung einer Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Inhaber des Hausrechts seine Bereitschaft zu erkennen gebe, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege. Das schliesse zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach aussen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpfe.