Zumindest aber die indirekte Drittwirkung im Sinne des Gebots grundrechtskonformer Auslegung privatrechtlicher Normen ist beinahe durchwegs anerkannt (BGE 120 V 312 E. 3b, S. 316 mit Verweis). So qualifizierte das Bundesgericht beispielsweise eine Nötigung als rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB, weil Randalierer einen Redner daran gehindert hatten, einen Vortrag zu halten, wodurch die Meinungsäusserungsfreiheit des Redners und die Freiheit des Publikums zur Kenntnisnahme von Meinungen verletzt worden seien (BGE 101 IV 167 E. 5, S. 172; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, N 286).