Inwieweit den Grundrechten eine Drittwirkung gegenüber Privaten zukommt, ist in der Lehre umstritten. Zumindest aber die indirekte Drittwirkung im Sinne des Gebots grundrechtskonformer Auslegung privatrechtlicher Normen ist beinahe durchwegs anerkannt (BGE 120 V 312 E. 3b, S. 316 mit Verweis).