schuldigten nach einer Schlägerei den Zutritt zu seinem Lokal untersagt ‒ befugt sein, einzelne missliebige Personen aus der Wirtschaft wegzuweisen und ihnen das künftige Betreten zu verbieten (ZR 61/1962 Nr. 156, S. 347). Das Obergericht des Kantons Aargau schützte in einem Entscheid aus dem Jahre 1983 – auch unter Verweis auf § 54 WG – das Vorgehen eines Wirtes, welcher jungen Leuten, die nach ausgiebigem Alkoholgenuss angeheitert waren und Lärm machten, den Eintritt in sein Lokal verwehrte (AGVE 1983 Nr. 19, S. 63). Das Bezirksgericht