Soweit ersichtlich, haben sich die Lehre und Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Gesichtspunkten, wenn überhaupt, Hausverbote in (privaten) Einkaufszentren auf unbestimmte Zeit erlassen werden dürfen, oder anders gesagt, wie willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund Hausverbote auf unbestimmte Zeit in (privaten) Einkaufshäusern sein dürfen, bislang nicht geäussert. Die kantonale Rechtsprechung scheint sich, in älteren Entscheiden, einzig mit dem Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit dem Betreten von Restaurants beschäftigt zu haben: Gemäss dem Züricher Obergericht müsse der Wirt ‒ im dortigen Entscheid aus dem Jahre 1962 hatte dieser gegenüber dem Be-