Gestützt auf diese Bestimmung in der Hausordnung dürfen Besucher und Mieter davon ausgehen, dass sie (erst) dann den F.________ (dauerhaft) nicht mehr betreten dürfen, wenn sie sich entsprechend gegen die Hausordnung verstossen. Dass im Fall der Privatkläger keine nachvollziehbaren, mithin rechtfertigenden Gründe für die Hausverbote vorliegen, wurde bereits dargelegt (vgl. auch BGer, Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.1).