Bereits aus der Natur der Sache ergibt sich, dass bei letzteren nicht in gleichem Masse einzelnen Personen der Zutritt gewährt oder verweigert werden kann, sind doch diese Räume per se auf den sozialen Kontakt und einen unbeschränkten Personenkreis hin ausgerichtet, dies im Gegensatz bei Räumen, die einzig zum privaten Gebrauch bestimmt sind (Lognowicz, Hausfriedensbruch – Der konkludente Wille des Berechtigten bei öffentlich zugänglichen Räumen, in: AJP 2012, S. 210 und 212). So darf zu öffentlichen Räumen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäuden, der Zutritt nicht willkürlich, sondern nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden