Unbestritten ist, dass neben privaten Räumen öffentlich zugängliche Räume – wie etwas Einkaufshäuser – ebenso zum Schutzobjekt von Art. 186 StGB gehören. Bereits aus der Natur der Sache ergibt sich, dass bei letzteren nicht in gleichem Masse einzelnen Personen der Zutritt gewährt oder verweigert werden kann, sind doch diese Räume per se auf den sozialen Kontakt und einen unbeschränkten Personenkreis hin ausgerichtet, dies im Gegensatz bei Räumen, die einzig zum privaten Gebrauch bestimmt sind (Lognowicz, Hausfriedensbruch – Der konkludente Wille des Berechtigten bei öffentlich zugänglichen Räumen, in: AJP 2012, S. 210 und 212).