bb) Der Vorderrichter erachtete nicht nur das Mittel, sondern auch den Zweck als unerlaubt, da bei Geschäftsräumen oder öffentlich zugänglichen Arealen, die für den Publikumsverkehr geöffnet seien, ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich sei. Nach dem Dafürhalten der Verteidigung handelt es sich beim F.________ um eine private, d.h. im Privateigentum stehende Geschäftsliegenschaft, über welche der Berechtigte grundsätzlich beliebig ein Hausverbot aussprechen dürfe, auch wenn sie für den Publikumsverkehr geöffnet sei.