BGE 122 IV 322 E. 2a). Kantonsgericht Schwyz 29 aa) Gemäss den obigen Feststellungen erteilte der Beschuldigte das Hausverbot nicht im Auftrag der Mietervereinigung, obwohl ein solcher erforderlich gewesen wäre (vgl. Ausführungen unter E. 2d). War der Beschuldigte auf die genannte Weise zum Erlass der Hausverbote nicht berechtigt, ist folglich das Mittel unerlaubt.