g) Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit positiv begründet werden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit in anderer Weise eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt also vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 108 IV 168; BGE 122 IV 322 E. 2a).