Zusammenfassend ist als erstellt davon auszugehen, dass die Privatkläger aufgrund der (grundlos) ausgesprochenen Hausverbote und damit verbundenen (möglichen) strafrechtlichen Konsequenzen dem F.________ ungewollt fernblieben. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz in Bezug auf die Zwangsausübung und das abzunötigende Verhalten vorausgesetzt. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlicher geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).