nuar 2016 [Vi-act. 29, Beilage 5 zum Plädoyer der Privatkläger]). Überdies vertritt der Beschuldigte nach wie vor den Standpunkt, dass er zum Aussprechen der Hausverbote berechtigt war und diese auch begründet waren. Somit blieb auch unter diesem Gesichtspunkt die ungeklagte Situation für die Privatkläger ungewiss. Wenn der Verteidiger ein untaugliches Mittel geltend macht mit dem Hinweis, die Privatkläger hätten gar nicht genötigt werden können, greift dieses Argument mithin ins Leere.