Sie konnten nicht ausschliessen, dass sie polizeilich vom F.________ weggewiesen würden oder Strafanzeige gegen sie erhoben würde. Wenn sie auch in der Folge davon ausgingen, d.h. zur Überzeugung gelangten, dass die Hausverbote „nicht gültig“ waren, hatten sie ernsthafte Konsequenzen zu befürchten, d.h. mit polizeilichen Interventionen zu rechnen (vgl. Antwortschreiben von Hptm Blum, Chef Recht, vom 21. Ja- Kantonsgericht Schwyz 28