_ hatten und in der „G.________“ Stammgäste waren und diese Besuche (gerne) so fortgeführt hätten, wenn der Beschuldigte die Hausverbote nicht ausgesprochen hätte. Die Privatkläger hielten sich an die Verbote, weil sie sich vor den Konsequenzen fürchteten. Sie konnten nicht ausschliessen, dass sie polizeilich vom F.________ weggewiesen würden oder Strafanzeige gegen sie erhoben würde.