8.1.01), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und ist beispielsweise auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen Weg als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 119 IV 301 E. 3a, S. 306). Insgesamt kann, und das ist entscheidend, davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger nach ihrem Wegzug nach Buttikon die Einkäufe und (zum Teil) Banksachen weiterhin und regelmässig im F.________ tätigten, ihren Arzt und Tierarzt im F.________ hatten und in der „G.____