Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatkläger trotz ihres Wegzugs sowohl beruflich als auch privat eng mit X verbunden waren. Grundsätzlich steht es in der Entscheidungsfreiheit einer jeden Person, welche Geschäfte sie aufsuchen und welche Dienstleistungsunternehmen sie in Anspruch nehmen will. Da nicht alleine auf den damaligen Wohnsitz der Privatkläger abzustellen ist, vermag der Beschuldigte auch für die Feststellungen der rapportierenden Polizistin, wonach die Privatkläger aufgrund ihres Wegzugs nicht mehr darauf angewiesen gewesen seien, ihren Lebensmittelpunkt in X zu verbringen (U-act. 8.1.01), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.