Wie unter E. 2c dargelegt, wurden die Privatkläger durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt, da sie sich vor deren Erlass trotz ihres Wegzugs nach Buttikon regelmässig, wenn nicht sogar täglich im F.________ aufhielten, um ihre Einkäufe und/oder Bankgeschäfte zu tätigen oder aber um in der „G.________“ einzukehren, wo sie Stammgäste waren, was sie gerne auch weiterhin getan hätten. Ebenso hatten ihr Arzt und Tierarzt die Praxen im F.________. Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatkläger trotz ihres Wegzugs sowohl beruflich als auch privat eng mit X verbunden waren.