f) Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Das Opfer muss zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden, das als Nötigungserfolg in einem Kausalzusammenhang zum Nötigungsmittel stehen muss. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 49 f. zu Art. 181 StGB). Kantonsgericht Schwyz 27