Mit dem Schreiben vom 12. Mai 2014 des Privatklägers lässt sich die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung jedenfalls nicht bejahen und schon gar nicht eine solche in Bezug auf die Privatklägerin, die darin weder erwähnt wird noch das Schreiben „mitzeichnete“. Ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen ist, dass der Beschuldigte die Hausverbote gegen die Privatkläger erst im November 2014, rund ein halbes Jahr später, ausgesprochen hatte. Dass er dem Privatkläger nach dem zitierten Mailverkehr vom Mai 2014 eine oder weitere Möglichkeiten zu einer Einigung geboten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.