entsprechende Beweise auf den Tisch müssten, und er aufhören soll, ihm E-Mails und Briefe mit irgendwelchen haltlosen Anschuldigungen zu schreiben. Er habe eine Begründung verlangt, weil er ihm habe aufzeigen wollen, dass kein Hausverbot ausgesprochen werden könne, weil es keine Gründe dafür gebe (Vi-act. 29 Fragen 35). Somit greift das Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe den Beschuldigten „reinlaufen“ lassen wollen und dessen Naivität und Gutgläubigkeit ausgenützt, nicht. Mit der E-Mail vom 1. Mai 2014 brachte der Beschuldigte klar zum Ausdruck, dass der Privatkläger bei Nichtbefolgung inskünftig im F.________ unerwünscht sei.