Er brachte nur zum Ausdruck, dass ein anhaltendes Fernbleiben vom F.________ – welches der Beschuldigte für den Fall, dass der Privatkläger keine Termine nennen würde, implizit vom Privatkläger verlangte – einer entsprechenden Grundlage, eines (begründeten) Hausverbots, bedürfe. So sagte der Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nachvollziehbar aus, er habe ihm aufzeigen wollen, dass er rechtliche Schritte ergreifen müsse, für welche Kantonsgericht Schwyz 26