8.1.03, Beilagen 2 f.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung „beraubte“ sich der Privatkläger damit nicht eigenhändig seiner Freiheit. Er brachte nur zum Ausdruck, dass ein anhaltendes Fernbleiben vom F.________ – welches der Beschuldigte für den Fall, dass der Privatkläger keine Termine nennen würde, implizit vom Privatkläger verlangte – einer entsprechenden Grundlage, eines (begründeten) Hausverbots, bedürfe.