dass er (der Beschuldigte) ihm ein Hausverbot aussprechen müsse, falls er ihn nicht mehr im F.________ antreffen möchte. Er werde sich bis zum 31. Mai 2014 von diesem fernhalten. Sollte er bis zu diesem Datum kein Hausverbot erhalten, gehe er davon aus, dass der Beschuldigte ihm kein Hausverbot austeilen wolle. Weiter führte er aus: „Bitte bedenke, dass ein Hausverbot, damit es die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, per Einschreiben an mich und in Kopie an das Kommando der Kantonspolizei Schwyz versendet werden muss. Auf Wunsch muss das Hausverbot begründet werden, was ich hiermit vorsorglich wünsche“ (U-act. 8.1.03, Beilagen 2 f.).