Mit dem Vorderrichter ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 2b davon auszugehen, dass die Privatkläger keine nachvollziehbaren Gründe für die Hausverbote geliefert bzw. sich nicht ungebührlich verhalten haben. Der Verteidiger stützt sich an dieser Stelle zwar (auch) auf das Schreiben des Beschuldigten vom 12. Mai 2014 und sieht darin zudem eine Anstiftung zum Verbot. Mit E-Mail vom 1. Mai 2014 forderte der Beschuldigte den Privatkläger auf, ihm bis am 10. Mai 2014 Termine für ein Gespräch zu benennen, um „Vorwürfe zu offenbaren“. Er gehe andernfalls davon aus, dass er (der Privatkläger) „unser Haus“ meiden werde. Hierauf erwiderte der Privatkläger am 12. Mai 2014,