dd) Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 30 zu Art. 181 StGB). Relevant ist demnach, ob vorliegend von einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung auszugehen ist. Mit dem Vorderrichter ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 2b davon auszugehen, dass die Privatkläger keine nachvollziehbaren Gründe für die Hausverbote geliefert bzw. sich nicht ungebührlich verhalten haben.