Vorliegend wurde jeweils nicht nur ein Hausverbot ausgesprochen, sondern auch explizit mit Strafanzeige gedroht. Die Hausverbote bzw. die Androhungen stellen nach dem Gesagten grundsätzlich eine Einwirkung auf die Willensfreiheit der Privatkläger dar und sind objektiv somit geeignet, eine verständige Person in der Lage der Privatkläger gefügig zu machen. Kantonsgericht Schwyz 25