Pra 84/1995 Nr. 262). Das Verhängen eines Hausverbots verlangt vom Betroffenen, entweder den geschützten Bereich nicht zu betreten (Unterlassen), oder – sofern er sich bereits darin befindet – ihn wieder zu verlassen (Tun). Wird ein Hausverbot verhängt, enthält das (zumindest) implizit auch die Drohung, im Widerhandlungsfalle eine Strafanzeige einzureichen bzw. die Polizei zu avisieren. Dies ist als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren (Niggli//Maeder, Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit, in: AJP 2014, S. 1474). Vorliegend wurde jeweils nicht nur ein Hausverbot ausgesprochen, sondern auch explizit mit Strafanzeige gedroht.