cc) Das Bundesgericht hat bei einer Drohung mit Strafanzeige oder mit polizeilicher Verhaftung die Ernstlichkeit des Nachteils bejaht. Eine solche vom Willen des Täters abhängige Handlung ziehe die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, welches für die betroffene Person eine Quelle von Übeln und eine erhebliche psychologische Last darstellt, womit diese Androhung geeignet sei, einen vernünftigen Adressaten zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht an den Tag legen würde, verfügte er über völlige Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 101 IV 47 E. 2a, S. 48; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa = Pra 84/1995 Nr. 262).