Übrigen hätten die Privatkläger das Hausverbot nicht bloss wegen ihres ungebührlichen Verhaltens provoziert, sondern den Beschuldigten mit der am 12. Mai 2014 erteilten „Gebrauchsanweisung“ zum Verbot „angestiftet“, was der Vorderrichter nicht geprüft habe. Der Privatkläger habe dessen Gutgläubigkeit und Naivität ausgenützt. Der Beschuldigte habe ihm mehrmals die Möglichkeit für einen „runden“ Tisch geboten. Weiter verneint die Verteidigung eine Nötigung gestützt auf den Umstand, dass die Privatkläger genau gewusst hätten, dass der Beschuldigte selbst kein Hausverbot aussprechen könne.