aa) Der Vorderrichter sah sowohl die Drohung mit einer Strafanzeige als auch bereits eine vorangehende polizeiliche Intervention für die Privatkläger als ernstlich nachteilig an. Da er ein ungebührliches Verhalten der Privatkläger und damit eine Provokation ihrerseits für die ausgesprochenen Hausverbote verneinte (vgl. auch E. 2b/aa), bejahte er auch die strafrechtliche Relevanz der angedrohten Strafanzeige.