Vorliegend steht die Tatbestandsvariante der Androhung eines ernstlichen Nachteils zur Beurteilung. Eine solche liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ernstlich ist der angedrohte Nachteil, wenn dieser geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB).