sprochen wurden (U-act. 3.1.03 und 3.1.04). Bei dieser Ausgangslage bleibt das fehlende Opponieren seitens der Mieter ohne Bedeutung. Nach dem Gesagten geht die Strafkammer davon aus, dass der Beschuldigte die Hausverbote ohne entsprechenden erforderlichen Auftrag der Mieterschaft im F.________ aussprach. Weitere Beweisabnahmen hierzu erübrigen sich. e) Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.