Augenfällig ist darüber hinaus, dass im Zeitpunkt des Schreibens der Verteidigung vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft betreffend die Anträge zum Verfahren die erfolgte Rücksprache und Festlegung des weiteren Vorgehens mit den übrigen Mietern bzw. der Mietervereinigung kein Thema war, sondern die Verteidigung die Befugnis zum Aussprechen eines Hausverbots einzig mit der Stellung und Position des Beschuldigten begründete und diese Befugnis dahingehend untermauerte, indem sie festhielt, dass beispielsweise auch keiner der Mieter interveniert habe, als ihnen das Schreiben vom 18. November 2014 zugestellt worden sei (U-act. 14.1.12 Ziff. 14).