Danke für Eure Kenntnisnahme“ (U-act. 3.1.05). Aber nicht nur die Wortwahl erweckt erhebliche Zweifel an den Behauptungen des Beschuldigten, sich mit den weiteren Mietern resp. der Mietvereinigung abgesprochen zu haben, sondern bereits die Formulierung des insbesondere an den Privatkläger gerichteten Hausverbots (U-act. 3.1.03): „… Kantonsgericht Schwyz 22