Schon die Formulierung dieses Schreibens spricht nicht für eine vorgängige Absprache mit den (weiteren) Mietern. Der Beschuldigte nimmt weder Bezug auf ein vorgängiges Zusammentreffen mit Mietern bzw. der Mietervereinigung noch auf deren Auftragserteilung, sondern drückt in der „Ich-Form“ sein Bedauern aus für das von „ihm“ ausgesprochene Hausverbot gegen die Privatkläger und zwar wie folgt: „Bedauerlicher Weise sehe ich mich erstmal dazu veranlasst – innert 23 Jahren – ein HAUSVERBOT für den F.________ auszusprechen. Mit heutigem Datum habe ich das unbefristete Hausverbot für den F.________ an K.________ und AC.________ ausgesprochen. Danke für Eure Kenntnisnahme“ (U-act.