10, S. 4 f.), weshalb sich ohnehin die Frage nach der Gültigkeit der Hausverbote stellt. Selbst wenn sich die vom Beschuldigten angesprochene mangelnde Intervention auf die auf dem Verteiler des Orientierungsschreibens genannten Mieter bezogen hat, die nicht Teil der Mietervereinigung sein sollen, vermöchte dieser Umstand die Version des Beschuldigten nicht glaubhafter erscheinen lassen. Schon die Formulierung dieses Schreibens spricht nicht für eine vorgängige Absprache mit den (weiteren) Mietern.