Davon abgesehen hätte kein Bedarf für eine Information in der von ihm gewählten Formulierung und noch weniger für eine allfällige Intervention seitens der Mieter bestanden. Kommt hinzu, dass den Ausführungen des Beschuldigten zufolge der Mietervereinigung nur die Mieter im Erdgeschoss des Einkaufszentrums angehören (vgl. KG-act. 10, S. 4 f.), weshalb sich ohnehin die Frage nach der Gültigkeit der Hausverbote stellt.