tion, und nicht als Eigentümer des F.________, ausgesprochen. Vor allem hätte er die Gültigkeit der ausgesprochenen Hausverbote nicht weiter mit dem angeblichen Auftrag und Einverständnis der Mietervereinigung bzw. der mangelnden Intervention der übrigen Mieter begründen müssen. Andererseits hätte der Beschuldigte, wäre eine vorgängige Absprache und ein Auftrag der Mieter erfolgt, dies von Anfang an erwähnt und sich nicht erst seit dem vorinstanzlichen Verfahren darauf berufen. Davon abgesehen hätte kein Bedarf für eine Information in der von ihm gewählten Formulierung und noch weniger für eine allfällige Intervention seitens der Mieter bestanden.