Vielmehr ist naheliegend, dass die Mieter als Träger des ihnen zustehenden Hausrechts Anstoss für ein Hausverbot geben und als solche jedenfalls nicht übergangen werden dürfen. Wäre der Beschuldigte allein gestützt auf Ziffer 10 oder 11 der Hausordnung zum Erlass der umstrittenen Hausverbote ohne Rücksprache bzw. Auftrag der übrigen Mieter befugt gewesen, hätte ihm eine solche Berechtigung in seiner Position und Funktion denn auch bekannt sein müssen und hätte er die Hausverbote in dieser Funk- Kantonsgericht Schwyz 21