14.1.12, Beilage 2). Gemäss Ziffer 11 der Hausordnung kann das weitere Verweilen nach einer Wegweisung aus dem Zentrum durch die Zentrumsleitung oder ihre Beauftragten als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lässt sich hieraus nicht mehr als die operative Umsetzung des Hausverbots ableiten. Dass die Zentrumsleitung ohne einen entsprechenden Auftrag von Mietern bzw. ohne Rücksprache mit diesen zum Aussprechen von Hausverboten ermächtigt wäre, lässt sich der Hausordnung nicht entnehmen.