Als solcher war er hinsichtlich der vermieteten Gewerberäume grundsätzlich nicht zum Aussprechen des Hausverbots berechtigt. Der Beschuldigte selbst machte anlässlich seiner Befragungen in der Voruntersuchung nicht geltend, bereits gestützt auf die Hausordnung zum Aussprechen des Hausverbots ohne entsprechenden Auftrag berechtigt (gewesen) zu sein, sondern stützt sich insbesondere auf seine Funktion als Eigentümer des F.________ bzw. als Vertreter der Mietervereinigung. In dem bei den Akten liegenden Exemplar des Mietvertrags für Geschäftsräume resp. in dessen Anhang wird die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrags erklärt (U-act. 14.1.12, Beilage 2).