die tatsächliche Verfügungsmacht über die vermieteten Räume verzichtet hat und darin seinen persönlichen Willen nicht mehr zur Geltung bringen kann (BGE 83 IV 154 E. 1, S. 156 f.; Niggli/Maeder, a.a.O., S. 464). Der Beschuldigte war und ist Eigentümer des F.________. Als solcher war er hinsichtlich der vermieteten Gewerberäume grundsätzlich nicht zum Aussprechen des Hausverbots berechtigt.